Krisenmanagement / Katastrophenschutz

Der Katastrophenschutz (KatS) ist, als Teil der staatlichen Gefahrenabwehr, nach den Artikel 30 und 70 des Grundgesetzes, Aufgabe der Länder. In Rheinland-Pfalz erfüllen die Landkreise und kreisfreien Städte ihre Aufgaben im Katastrophenschutz als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Das Land erfüllt zentrale Aufgaben im Katastrophenschutz, erstellt Alarm- und Einsatzpläne beispielsweise für die Umgebung kerntechnischer Anlagen, hält zusätzliche Ausrüstung für den Katastrophenschutz stützpunktartig bereit, berät und unterstützt die kommunalen Aufgabenträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere durch Zuwendungen für Fahrzeuge, Ausrüstungen und Feuerwehrhäuser sowie durch Rahmen-, Alarm- und Einsatzpläne für die verschiedenen Gefahrenlagen.

Im Krisenmanagement hat die Landesregierung mit dem „Krisenstab der Landesregierung” eine ressortübergreifende Einrichtung geschaffen, die im Ereignisfall administrativ-organisatorische Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung veranlasst und so ein ebenenübergreifendes Handeln ermöglicht.